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BGB § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen

BGB § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen

[ Auszug: (1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien ... ]